Kleiner Waffenschein

Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01. April 2003

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen

Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen

Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) Mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) Mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss – oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

4. Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim „Kleinen Waffenschein“

Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und der Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu).